Allgemeine Verlagsangaben

Verlag:
Medienhaus Lüneburg GmbH
Am Sande 18-19, Postfach 2125, 21311 Lüneburg,
Mitgesellschafter der Niedersächsischen Zeitungsverlags GmbH

Produktleitung:
Jan Beckmann

Anzeigenleitung:
Thomas Grupe

ServiceCenter:
Telefon: (0 41 31) 740-293/295
Telefax: (0 41 31) 740-229

Kundenservice:
Telefon: (0 41 31) 70 10-10
E-Mail: anzeigen@luenepost.de

Erscheinungsweisen:
Lünepost am Mittwoch: wöchentlich Mittwoch
Lünepost am Wochenende: wöchentlich Sonnabend/Sonntag

Anzeigenschluss:
Lünepost am Mittwoch: Dienstag, 10 Uhr
Lünepost am Wochenende: Donnerstag, 12 Uhr
Mit Korrekturabzug:
Lünepost am Mittwoch: Montag, 12 Uhr
Lünepost am Wochenende: Mittwoch, 15 Uhr

Bankkonten:
Gläubiger-Identifikationsnr.: DE 32ZZZ00000012294

Sparkasse Lüneburg
Nr. 57 422 (BLZ 240 501 10)
IBAN: DE65 2405 0110 0000 0574 22
BIC: NOLADE21LBG

Postbank Hamburg
Nr. 78 522 201 (BLZ 200 100 20)
IBAN: DE54 2001 0020 0078 5222 01
BIC: PBNKDEFF200

Zahlungsbedingungen:
Sofortige Zahlung nach Rechnungserhalt netto Kasse, 2 % Skonto bei Vorauszahlung und schriftlich erteiltem SEPA-Lastschriftmandat, sofern ältere Rechnungen nicht überfällig sind.
Bankeinzüge sind generell nur nach schriftlich erteiltem SEPA-Lastschriftmandat möglich.
Bei neuen Geschäftsverbindungen oder bei Zahlungsverzug behält sich der Verlag das Recht vor, die Veröffentlichung der Anzeigen und Beilagen von der Vorauszahlung der Kosten abhängig zu machen.
Bei Stundungen oder Zahlungsverzug werden die üblichen Bankzinsen für Dispositionskredite berechnet.

USt.-ldNr.: DE116080095


AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen

1. Anzeigenauftrag im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden in einer Druckschrift zum Zwecke der Verbreitung.

2. Anzeigenaufträge sind im Zweifel innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzuwickeln. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.

3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.

4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.

5. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.

6. Für die Aufnahme von Anzeigen und Fremdbeilagen in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift wird keine Gewähr geleistet, es sei denn, dass der Auftraggeber die Gültigkeit des Auftrages ausdrücklich davon abhängig gemacht hat. Bei rubrizierten Anzeigen gewährleistet der Verlag den Abdruck in der jeweiligen Rubrik, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

7. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die auf Grund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.

8. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen Grundsätzen des Verlages abzulehnen. Auch bei rechtsverbindlich bestätigten Aufträgen können Anzeigen und Beilagen zurückgewiesen werden, wenn deren Inhalt nach pflichtgemäßem Ermessen des Verlages unzumutbar ist. Dies gilt für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden – Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteiles der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

9. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckvorlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.

10. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige – aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, so hat der Auftraggeber ein Rücktrittsrecht – Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung sind (auch bei telefonischer Auftragserteilung) ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen. Weitergehende Haftungen für den Verlag sind ausgeschlossen. Reklamationen müssen innerhalb 4 Wochen nach Eingang der Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.

11. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Sendet der Auftraggeber den ihm rechtzeitig übermittelten Probeabzug nicht innerhalb der gesetzten Frist zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.

12. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.

13. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, werden Rechnung und Beleg sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. – Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.

14. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Verzugszinsen lt. Preisliste sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses, das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

15. Belegversand siehe „Zusätzliche Geschäftsbedingungen“ Ziffer f.

16. Kosten für die Anfertigung bestellter Fotoabzüge oder Filme sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.

17. Aus einer Auflagenminderung kann ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden lnsertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise zugesicherte durchschnittliche Auflage oder – wenn eine Auflage nicht zugesichert ist, die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn sie bei einer Auflage bis zu 50.000 Exemplaren 20 v. H., bei einer Auflage bis zu 100.000 Exemplaren 15 v. H., bei einer Auflage bis zu 500.000 10 v. H., bei einer Auflage über 500.000 5 v. H. beträgt. Darüber hinaus sind etwaige Preisminderungs- und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.

18. Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Er übernimmt darüber hinaus keine Haftung. Einschreibbriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postwege weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein.

19. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht der Aufbewahrung endet einen Monat nach Ablauf des Auftrages.

20. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des Verlages. Auch für das Mahnverfahren sowie für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.

Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages

 a) Mit der Erteilung eines Anzeigenauftrages erkennt der Auftraggeber die Allgemeinen und die Zusätzlichen Geschäftsbedingungen sowie die Preisliste des Verlages an. Bei privaten Anzeigenaufträgen gilt dies, wenn der Auftraggeber nach Hinweis auf die Anwendung der Geschäftsbedingungen den Auftrag ohne Widerspruch erteilt. Die Zusätzlichen Geschäftsbedingungen gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

b) Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aus der Ausführung des Auftrages, auch wenn er sistiert sein sollte, gegen den Verlag erwachsen. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Erscheinen sistierte Anzeigen, so stehen auch dem Auftraggeber daraus keinerlei Ansprüche gegen den Verlag zu. Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er von den Auftraggebern irregeführt oder getäuscht wird. Durch Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar nach Maße des jeweils gültigen Anzeigentarifs.

c) Der Auftraggeber hat bei ganz oder unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Wenn bei Wiederholungsanzeigen der gleiche Fehler unterläuft, ohne dass dieser nach dem ersten Auftreten durch den Auftraggeber sofort reklamiert wurde, erkennt der Verlag einen Ausgleichsanspruch nur für eine Anzeige an. Erscheint eine vereinbarte Ersatzanzeige nicht in angemessener Frist, kann der Auftraggeber von dem Vertrag zurücktreten. Weitergehende Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, es läge Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter des Verlages oder seiner leitenden Angestellten vor. Soweit es die Gesetze vorsehen, haftet der Verlag auch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist in jedem Fall ausgeschlossen. Der Schadenersatz ist der Höhe nach, soweit dies gesetzlich zulässig ist, in erster Linie auf eine Ersatzanzeige hilfsweise auf den Wert der Anzeige beschränkt.

d) Digitale Druckunterlagen müssen den Erfordernissen des Verlages vollständig entsprechen. Für Abweichungen von den Verlagserfordernissen, fehlerhafte Dateien, fehlende Auftragsunterlagen und Andrucke sowie für die fehlerhafte Übermittlung via ISDN, Internet etc. übernimmt der Verlag keine Haftung. Der Auftraggeber stellt dem Verlag Druckunterlagen nach DIS/ISO 12647-3:2004 (Verfahrensstandardisierung für den Zeitungsoffsetdruck) zur Verfügung. Ein farbverbindlicher Proof ist bei mehrfarbigen Anzeigen Bestandteil dieser Druckunterlagen. Sollte keine verbindliche Farbvorlage rechtzeitig vorhanden sein, liegt die Farbgebung im Druck im Ermessen des Verlages und ist von Preisminderungsansprüchen ausgeschlossen.

e) Bedingt durch evtl. Ober-/Unterlängen kann bei Fließsatz-Anzeigen der berechnete Raum nicht exakt nachgemessen werden.

f) Anzeigenbelege bzw. Ausschnitte werden nach einheitlichen Richtlinien des Verlages geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so wird auf Wunsch statt dessen eine rechtsverbindliche Aufnahmebescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige ausgestellt. Für private Anzeigen werden keine Belege versandt.

g) Neue Anzeigenpreise treten mit dem aus der Preisliste ersichtlichen Zeitpunkt in Kraft. Dies gilt auch für laufende Rahmenverträge (Abschlüsse) und Anzeigenaufträge. Für Einzelaufträge, die vor Bekanntgabe der neuen Preisliste erteilt wurden, gilt der alte Preis, sofern die Anzeige oder Beilage innerhalb von vier Monaten erscheinen sollte.

h) Der Verlag behält sich vor, Anzeigen in Kollektiven und Sonderbeilagen je nach Art und Erscheinungsweise sowie bei der Abnahme über 20 000 mm und mehr, Sonderkonditionen zu gewähren.

i) Bei der Belegung von Bezirks- bzw. Teilausgaben oder sonstigen Verlagsdruckschriften mit eigenen Preisen ist ein gesonderter Abschluss für die betreffende Ausgabe oder Kombination zu tätigen.

j) Die gewerbliche Verwertung von Zuschriften auf Anzeigen durch Dritte ist nicht gestattet.

k) Die Werbungsmittler sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Mitteilungsvergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.

l) Die Pflicht zur Aufbewahrung der Druckunterlagen endet drei Monate nach Erscheinen der jeweiligen Anzeige, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist.

m) Für Störungen der Verteilung infolge höherer Gewalt haftet der Verlag nicht.

n) Beilagenaufträge werden grundsätzlich als Festaufträge angenommen. In einzelnen begründeten Fällen kann der Auftraggeber unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen von einer Beilegung zurücktreten. Ein derartiges Rücktrittsansuchen muss schriftlich an den Verlag gerichtet werden und bedarf im Einzelnen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Verlages.

o) Jede Beilage setzt die schriftliche Erteilung des Beilagenauftrages voraus. Der Auftrag wird für den Verlag erst dann verbindlich, wenn er schriftlich bestätigt wurde. Für alle Aufträge gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verlages. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers können auch bei Vorbehalt einer Gegenbestätigung gegenüber dem Verlag nicht geltend gemacht werden. Nebenabreden, welcher Art auch immer, bedürfen ebenfalls der Schriftform.

p) Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen.
Briefe, die das zulässige Format DIN A4 (Gewicht von 50 Gramm) überschreiten sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen ind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann dennoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt.